Immerhin: Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung ist eine Pflichtverletzung in dieser Sache nur dann disziplinarwürdig, wenn sie vorsätzlich erfolgt und wenn die Besoldung ganz offensichtlich zu hoch ausgefallen ist. Dies sei in der Regel bei 20% anzunehmen. In allen anderen Fällen muss das zu viel überwiesene Geld zurückgegeben werden, weitere negative Konsequenzen drohen aber nicht.
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