Dienstvereinbarung als Auftakt für LOGINEO NRW

Cloud Computing an Schulen in NRW ab dem 1. August 2017

Das Land NRW und die kommunalen Spitzenverbände stellen allen Schulen nun eine datenschutzkonforme, geschützte Arbeitsplattform zur schulischen Kommunikation, Organisation und Dokumentenverwaltung zur Verfügung. Sie heißt LOGINEO NRW und startet nach langer Vorarbeit und zahlreichen Testläufen am 1. August 2017. Mit Ausnahme des Hauptpersonalrates Realschule haben alle anderen sechs Hauptpersonalräte rechtzeitig eine Dienstvereinbarung mit dem Schulministerium zur Einführung von LOGINEO NRW abgeschlossen.
Dienstvereinbarung gibt Startschuss für LOGINEO NRW

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Mit LOGINEO NRW soll ein geschützter Vertrauensraum im Internet geschaffen werden, um Lernen und Leben mit digitalen Medien zu erfahren und eine Kultur des Miteinanders in der digitalen Welt zu entwickeln. Koordiniert wird das Projekt von der Medienberatung NRW im Auftrag des Schulministeriums. Das webbasierte LOGINEO NRW wurde vom Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein, von LVR-Info Kom und regioIT Aachen entwickelt und wird auf kommunalen Servern in NRW betrieben. Koordiniert wird das Projekt LOGINEO NRW von der Medienberatung NRW.

Die Einführung einer solchen Plattform musste von den Personalräten mitbestimmt werden, um die Rechte der Lehrer*innen zu wahren. Es gab deshalb mit den Hauptpersonalräten aller Schulformen einen langen und ausführlichen Beratungsprozess, an dessen Ende eine Dienstvereinbarung stand. Nur der Hauptpersonalrat Realschule unterzeichnete sie nicht.

Einige ausgewählte Themen, die die Dienstvereinbarung aufgreift und regelt, lauten:

  • Eine mögliche Einführung in den Schulen soll explizit unter Beteiligung der Lehrer*innenkonferenz und der Schulkonferenz erfolgen.
  • Die Nutzung von LOGINEO NRW durch Lehrkräfte ist freiwillig und erfolgt auf Grundlage einer persönlichen Einwilligungserklärung.
  • Bei Nichtteilnahme Einzelner müssen die Informationen auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.
  • Anbieter von Drittprodukten müssen sich verpflichten, sich den Datenschutzbestimmungen von LOGINEO NRW zu unterwerfen.
  • Es gibt die Möglichkeit zur Nutzung einer sicheren dienstlichen Emailadresse.
  • Explizite Regelungen zum Schutz vor ständiger Erreichbarkeit wurden getroffen.
  • Keine*r ist verpflichtet, seine eigenen Geräte zur Verfügung zu stellen. Davon ist aus Datenschutzgründen auch abzuraten.

Lehrer*innen sollten Folgen abwägen

Allen Lehrer*innen und Schulleiter*innen ist zu empfehlen, dass sie die rechtlichen Folgen einer Genehmigung privater internetfähiger Endgeräte sorgfältig abwägen. Es gibt keine Verpflichtung einer einzelnen Lehrkraft, privat finanzierte Geräte zur Verfügung zu stellen. Mit der Unterschrift unter die datenschutzrechtlich notwendige Erklärung verpflichtet sich jede Lehrkraft, alle zum Zwecke des Zugriffsschutzes aufgeführten Maßnahmen umzusetzen und jederzeit auf dem aktuellen Stand des Datenschutzrechts zu sein und dies auch für Hardware und Software zu garantieren sowie mögliche Zugriffe von Datenschutzbeauftragten zu genehmigen.

Das Schulministerium ist in der Pflicht

Die GEW NRW fordert die Landesregierung auf, in ihrem Programm zur digitalen Bildung und Unterstützung des Breitbandausbaus, die Ausstattung der Schulen mit der notwendigen Technik für Lehrkräfte nicht zu vergessen. Nur mit der notwendigen Bereitstellung von Endgeräten, einer ausreichenden datenschutzrechtlichen Begleitung sowie eines gut erreichbaren First- und Second-Level-Supports kann der geforderte Fortschritt gelingen. Die GEW NRW ist der Auffassung, dass mit der Dienstvereinbarung zu LOGINEO NRW dem bisherigen Wildwuchs der Digitalisierung in den Schulen ein erster rechtlicher Rahmen gegeben wurde.